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Einkommen des Kindes – Anrechnung beim Kinderzuschlag

Schüler zählt Geldscheine

Werden die Voraussetzungen erfüllt, beträgt der Kinderzuschlag bis zu 297 Euro je Kind und Monat. Verfügt ein Kind selbst über eigenes Einkommen, wird dieses auf den Kinderzuschlag angerechnet und kürzt den Zahlbetrag, sofern das Einkommen den Freibetrag überschreitet. Im weiteren Verlauf wird auch das Einkommen der Eltern angerechnet, falls die Freibeträge überschritten werden.

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45 % des Einkommens werden angerechnet

Generell werden 45 % der Kindereinkommens angerechnet, bei Erwerbseinkommen (z.B. Ausbildungsvergütung oder Schüler-Job) wird zuvor aber noch der Erwerbstätigenfreibetrag nach SGB II abgezogen, der sich an der Höhe des Einkommens orientiert. 556 Euro sind grundsätzlich anrechnungsfrei, der Rest unterliegt der folgenden Staffelung:

Freibetrag auf Einkommen des Kindes

556,00 EuroGrundfreibetrag
max. 133,20 Euro30%auf Einkommen zwischen 556 und 1.000 Euro
max. 20,00 Euro10%auf Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro
709,20 Euromaximaler Freibetrag

Um zu verdeutlichen, wie das Einkommen des Kindes beim Kinderzuschlag angerechnet wird, haben wir einige Berechnungsbeispiele zusammengestellt.

Beispiel 1: Kind mit Ausbildungsgehalt

Das Kind befindet sich in der Ausbildung und hat ein monatliches Bruttogehalt von 876 Euro, daraus ergeben sich 697 Euro netto. Hier ist zunächst der Freibetrag nach SGB II zu bestimmen, der vom Brutto berechnet aber vom Netto abgezogen wird. Die Staffelung sieht wie folgt aus:

Anhand der zuvor genannten Staffelung ergibt sich in unserem Beispiel ein Freibetrag von 652 Euro für das Azubi-Gehalt (556 Euro Grundfreibetrag + 96 Euro (30% vom 320 Euro). Dieser Freibetrag wird nun vom Netto der Ausbildungsvergütung abgezogen und der übrige Betrag wird zu 45% auf den Kinderzuschlag angerechnet.

697,00 EuroAusbildungsvergütung (netto)
– 652,00 EuroFreibetrag
= 45,00 Eurozu berücksichtigen
– 24,75 Euro55% des Erwerbseinkommens sind frei, 45% werden angerechnet
= 20,25 EuroAnrechnung auf den Kinderzuschlag

Die Ausbildungsvergütung kürzt den Kinderzuschlag um 25,92 Euro, so dass sich in diesem Berechnungsbeispiel der Kinderzuschlag auf 276,75 Euro (297 – 20,25 Euro) im Monat beläuft.

Beispiel 2: Kind mit Schülerjob

Das Kind geht einem Schülerjob nach, trägt Zeitungen aus und erhält dafür eine Vergütung von 250 Euro monatlich. Das Einkommen liegt unter dem Einkommensfreibetrag von 556 Euro, entsprechend wird der Schülerjob nicht auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Beispiel 3: Kind mit Unterhalt / Unterhaltsvorschuss

Die Eltern sind getrennt und das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater zahlt Kindesunterhalt in Höhe von 551 Euro monatlich. Einen Freibetrag, wie auf Erwerbseinkommen, gibt es beim Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss nicht. Von der Unterhaltszahlung werden 45% direkt vom Kinderzuschlag abgezogen so dass sich folgende Beispielberechnung ergibt: 297 Euro – 247,95 Euro (551 Euro x 45%) = 49,05 Euro Kinderzuschlag nach Anrechnung des Unterhalts.

649 Euro Einkommensgrenze für Kinder

Die Grenze für Kinder liegt bei ca. 660 Euro zu berücksichtigendes Einkommen im Monat. Dieses Einkommen kürzt den Kinderzuschlag auf Null, wenn man von 45% Anrechnung ausgeht:

  • 660 Euro Einkommen x 45% = 297 Euro Anrechnung

Kindereinkommen kürzt nur eigenen Kinderzuschlag

Sind mehrere Kinder in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden, hat das Einkommen einen Kindes keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag eines anderen Kindes. Erhält ein Kind z.B. 689 Euro Unterhalt, übersteigt die Anrechnung (45% von 689 Euro) mit 310,05 Euro den Kinderzuschlag um 13,05 Euro. Dieser Betrag verfällt allerdings und wir nicht auf den Kinderzuschlag eines anderen Kindes angerechnet.

So wird Vermögen beim Kinderzuschlag berücksichtigt

Titelbild: Motortion Films / shutterstock