
Kinderzuschlag können erwerbstätige Eltern dann bekommen, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Kinder im Haushalt angemessen zu versorgen. Bis zu 297 Euro pro Kind und Monat werden zusätzlich zum Kindergeld gezahlt mit dem Ziel, ein Abrutschen ins Bürgergeld zu vermeiden. Die elementaren Kinderzuschlag Voraussetzungen sind dabei ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld sowie vorhandenes Einkommen, welches aufgestockt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Kinderzuschlag Voraussetzungen im Überblick
- es besteht Kindergeld Anspruch
- Kind ist noch keine 25 Jahre alt, ist ledig und lebt im Haushalt des Antragstellers
- die Eltern erzielen ein monatliches Mindesteinkommen von brutto 900 EUR (Paare) / 600 EUR (Alleinerziehende) und leben nicht ausschließlich von Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld)
- vorhandenes Einkommen zusammen mit Kindergeld, Wohngeld und dem Kinderzuschlag deckt den Bedarf der ganzen Familie
- darüber hinaus müssen Eltern den Kinderzuschlag beantragen, der Zuschlag zum Kindergeld wird nicht automatisch gezahlt
Alle Auszahlungstermine für den Kinderzuschlag im Überblick
Mindesteinkommen muss erreicht werden
Zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist, dass die Eltern über eigenes Einkommen verfügen. Elternpaare müssen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ein durchschnittliches Mindesteinkommen von 900 Euro brutto im Monat vorweisen, für Alleinerziehende gilt eine Mindesteinkommensgrenze von 600 Euro im Monat. Eine geringfügige Beschäftigung im Minijob allein erfüllt die Voraussetzung also nicht.
Tipp: Wer Anspruch auf Kinderzuschlag hat, bekommt zusätzlich Leistungen aus dem Bildungspaket
Was zählt als Einkommen?
Relevant ist Erwerbseinkommen, sowohl aus nichtselbständiger als auch selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte und Einkommen aus Vermietung. Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld oder das BAföG zählen auch zum Elterneinkommen, ebenso wie Zahlungen von Unterhalt. Kindergeld und Wohngeld hingegen werden nicht zum Mindesteinkommen hinzugezählt.
Einkommen muss gesamten Bedarf decken
Das Mindesteinkommen von 900 Euro / 600 Euro ist der erste Grenzwert beim Einkommen für den Kinderzuschlag. Darüber hinaus muss das Nettoeinkommen aber auch so hoch sein, dass es zusammen mit dem Kindergeld, Kinderzuschlag und einem evtl. Wohngeldanspruch den gesamten Bedarf der Familie deckt.
Unterschreitet das Einkommen den errechneten Bedarf um mehr als 100 Euro, besteht kein Anspruch auf Kindergeldzuschlag und die Familie muss Bürgergeld beantragen, da der Kinderzuschlag nicht ausreicht um das Existenzminimum zu sichern.
Kinderzuschlag Rechner – Anspruch prüfen und Höhe berechnen
Wie hoch ist der Bedarf?
Der notwendige Bedarf ist praktisch das fiktive Existenzminimum der ganzen Familie. Dieser Betrag wird ermittelt aus den Pauschalen für Regelbedarfe und Mehrbedarfe (angelehnt an das Bürgergeld) sowie den Wohnkosten.
Im Folgenden zwei Beispiele zur Ermittlung des Bedarfs, der mindestens durch Einkommen gedeckt sein muss, damit Kinderzuschlag bewilligt wird. Infos zu den einzelnen Pauschalen der Bedarfe weiter unten auf der Seite.
Beispiel zur Bedarfsermittlung
Eltern mit zwei Kindern (11 und 16 Jahre alt), 900 Euro Warmmiete
Regelsatz Eltern | 1.012 € |
Regelsatz Kind 16J | 471 € |
Regelsatz Kind 11J | 390 € |
Miete | 900 € |
Gesamtbedarf mtl. | 2.773 € |
Zieht man vom errechneten Familienbedarf (2.773 Euro) das Kindergeld (2 x 255 = 510 Euro) sowie den Kinderzuschlag (2 x 297 Euro = 594 Euro) ab, ergibt sich ein zu deckender Bedarf von 1.669 Euro. Für einen generellen Anspruch auf Kinderzuschlag müssen die Eltern ein Einkommen (inkl. Wohngeld) von mindestens 1.569 Euro nachweisen, da der Bedarf nicht um mehr als 100 Euro unterschritten werden darf.
Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (8 Jahre), 570 Euro Miete
Regelsatz Mutter | 563 € |
Mehrbedarf Alleinerziehend | 68 € |
Regelsatz Kind 8J | 390 € |
Miete | 570 € |
Gesamtbedarf mtl. | 1.591 € |
In diesem Beispiel besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeldzuschlag, wenn die alleinerziehende Mutter Einkommen in Höhe von mindestens 939 Euro (inkl. Wohngeld) vorweisen kann (1.591 Euro – 255 Euro Kindergeld – 297 Euro Kinderzuschlag – 100 Euro Karenzbetrag zum Bedarf).
Bürgergeld statt Kinderzuschlag
Kann der Familienbedarf nach zuvor genannten Ausführungen nicht gedeckt werden, steht der Kinderzuschlag nicht zu. In diesem Fall sollte Bürgergeld beantragt werden, damit das Existenzminimum für die Familie gewährleistet ist.
Einkommensgrenze beim Kinderzuschlag
Eine pauschale Einkommensgrenze gibt es beim Kinderzuschlag nicht, vielmehr gilt der Gesamtbedarf der Familie als Obergrenze. Allerdings wird der Kinderzuschlag nicht gleich komplett gestrichen, wenn diese Einkommensgrenze überschritten wird. Das Einkommen, welches den Bedarf überschreitet, wird anteilig unter Berücksichtigung der Freibeträge auf den Kinderzuschlag angerechnet und mindert diesen schrittweise.
Ergänzend: Pauschalen zur Bedarfsermittlung
Regelbedarf
Der Regelbedarf dient zur Sicherung der laufenden Lebenshaltungskosten eines Einzelnen, z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Er wird somit pro Person berücksichtigt und beträgt aktuell:
Bedarf für | Regelsatz |
---|---|
Alleinerziehende | 563 € |
Elternpaar | 1.012 € |
Volljährige Kinder bis 25 Jahren | 451 € |
Kinder 15 bis 18 Jahre | 471 € |
Kinder 7 bis 14 Jahren | 390 € |
Kinder 0 bis 6 Jahren | 357 € |
Mehrbedarf
Zu den Regelbedarfen werden noch mögliche Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II hinzugerechnet. Folgende Mehrbedarfe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen zu berücksichtigen:
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Ab der 13. Schwangerschaftswoche steht Frauen ein Mehrbedarf von 17% des maßgeblichen Regelsatzes zu. Das entspricht 86,02 Euro im Monat für Schwangere in einer Partnerschaft (506 Euro x 17%) bzw. 95,71 Euro für Alleinstehende (563 Euro x 17%).
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Alleinerziehende Elternteile haben Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf, der je nach Anzahl und Alter der Kinder zwischen 12% und 60% des Regelbedarfs (563 Euro) beträgt. Details dazu unter https://www.buergergeld.org/mehrbedarf-alleinerziehende/. Die Höhe können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Anzahl und Alter der Kinder | Mehrbedarf | Betrag |
---|---|---|
1 Kind bis 7 Jahre | 36% | 202,68 € |
1 Kind über 7 Jahre | 12% | 67,56 € |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36% | 202,68 € |
2 Kinder über 16 Jahren | 24% | 135,12 € |
1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahre | 24% | 135,12 € |
3 Kinder | 36% | 202,68 € |
4 Kinder | 48% | 270,24 € |
5 Kinder und mehr | 60% | 337,80 € |
Mehrbedarf für Warmwasser
Wird Warmwasser dezentral, z.B. mit einem Durchlauferhitzer oder Warmwasser aufbereitet, begründet das einen pauschalen Mehrbedarf für jede Person der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung der zusätzlichen Stromkosten:
Berechtigte | Regelbedarf | Satz | Mehrbedarf |
---|---|---|---|
Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 EUR | 2,30% | 11,55 EUR |
Elternpaare | 1.012 EUR | 2,30% | 23,28 EUR |
Volljährige unter 25 Jahren | 451 EUR | 2,30% | 10,37 EUR |
Kinder 15 – 18 Jahre | 471 EUR | 1,40% | 6,59 EUR |
Kinder 7 – 14 Jahre | 390 EUR | 1,20% | 4,68 EUR |
Kinder unter 6 Jahre | 357 EUR | 0,80% | 2,86 EUR |
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
Wird aufgrund von (chronischen) Krankheiten eine besondere und damit auch kostenintensivere Ernährung benötigt, so kann der Mehrbedarf hier auch noch einmal 10 – 20% des Regelbedarfs betragen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Ernährungsumstellung medizinisch zwingend notwendig ist. Details hierzu unter https://www.buergergeld.org/mehrbedarf-kostenaufwaendige-ernaehrung/
Weitere Mehrbedarfe
- Mehrbedarf bei Behinderung
- Mehrbedarf für unabweisbare, laufende besondere Bedarfe
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Mehrbedarfen unter https://www.buergergeld.org/mehrbedarf/